Der Verfassungsgerichtshof NRW gab der Beschwerde Mülheims gegen das vom Land geplante Zusammengehen mit einem Rechenzentrum Essen recht und erklärte die KDVZ-VO des Landes NRW – und damit die Planung des Zusammenschlusses in gemeinsame Rechenzentren, den Kommunalen Datenverarbeitungszentralen – für »nichtig«. Zum selben Urteil kam der Verfassungsgerichtshof im Übrigen auch bei zeitgleichen Klagen der Städte Solingen und Hamm. In seiner Begründung hob der Verfassungsgerichtshof u.a. hervor, dass die Entscheidungsspielräume der Gemeinden durch die Planungen des Landes für gemeinsame Rechenzentren zu stark beeinflusst werden. Da die EDV mittlerweile so verbreitet sei, dass für Verwaltungen ein »faktischer Zwang zur Automation« bestehe, müsse die Planung von Rechenzentren von den Kommunen ausgehen, damit diese ihre Verwaltungsaufgaben selbst gestalten könnten.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf