Mit seiner Begründung gegen die vom Land geplante Kooperation in einem Rechenzentrum mit Essen fuhr Mülheim schweres Geschütz auf. So betreffe das gemeinsame Rechenzentrum die Autonomie von Planung, Organisation und Arbeitsprozessen und daher sogar den Grundsatz kommunaler Selbstverwaltung – ein in der Bundesrepublik sehr hohes Gut, nicht zuletzt nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus. Eine Kooperation in einem Rechenzentrum dürfe daher nicht vom Land vorgegeben werden, sondern müsse von Kommunen und Kreisen freiwillig geplant werden dürfen.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf