Auch das vom Land vorgebrachte Argument der kommunalen Neugliederung ließ der Verfassungsgerichtshof nicht gelten. Eine »Einbeziehung« Mülheims »in den oberzentralen Einzugsbereich Essen« sei in der Kommunalen Neugliederung nicht formuliert worden, sodass auch in dieser Hinsicht kein Argument für ein gemeinsames Rechenzentrum vorgebracht werden könne.

Weiterhin wies der Verfassungsgerichtshof die vom Land vertretene Raumordnung, also die Zuordnung Mülheims zum »Ballungsraum« Ruhrgebiet – und damit zu Essen – zurück. Mülheim weise ebenso Raumbeziehungen nach Duisburg, Düsseldorf oder Mettmann auf und bilde zudem mit dem nördlichen Teil Mettmanns einen gemeinsamen Naherholungs-Bereich, was ebenso eine digitale Kooperation begünstige.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf