Ungeachtet anderer Planungen des Landes und der geänderten Empfehlungen des Koordinierungsausschusses arbeiteten Mülheim und Mettmann wie seit 1971 weiter in einem Rechenzentrums-Verbund zusammen. Die Stadt Wuppertal wiederum war ohnehin bereits mit einer eigenen Datenverarbeitungsanlage ausgestattet und blieb daher eigenständig.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf