Auch in diesem Abschnitt erhebt Mülheim die Auseinandersetzung um ein gemeinsames Rechenzentrum zu einem Grundsatz der Landesverfassung: Die Planung des Landes NRW für Verbünde übergehe das »Prinzip der Freiwilligkeit«, das den Gemeinden das Recht einräume, freiwillig eigene Lösungen für die kommunale Zusammenarbeit zu finden. Eine Zusammenarbeit Mülheims mit dem Rechenzentrum in Essen dürfe daher in diesem Fall »nicht vom Staat erzwungen werden«.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf