Die bisherige »gute Zusammenarbeit« zwischen Mülheim und Mettmann beweise aus Sicht Mülheims zudem die Wirtschaftlichkeit der bestehenden Kooperation, sodass das Land ein Zusammengehen Mülheims mit Essen nicht mit technologischen und ökonomischen Faktoren begründen könne. Die tatsächlich hohen Kosten für Rechenanlagen waren während der 1970er Jahre also nach wie vor ein Argument für Verbünde von Rechenzentren, das Mülheim mit Verweis auf Verbesserungen der preisgünstigeren »Mittleren Datentechnik« konterte.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf