Hier beschreibt der Verfassungsgerichtshof zunächst den Anlass des Streits zwischen Mülheim und dem Land – die Verordnung des Landes NRW zur Bildung Kommunaler Datenverarbeitungszentralen (»KDVZ-VO«), die ein Zusammengehen der Städte Mülheim und Essen in einem Verbund für den Betrieb eines gemeinsamen Rechenzentrums (in einer »Kommunalen Datenverarbeitungszentrale« [KDVZ] Nr. 12) vorsah. Mülheim möchte stattdessen mit dem Kreis Mettmann ein Rechenzentrum (eine gemeinsame KDVZ) betreiben.
Ein wichtiges Argument für die Stadt Mülheim, nicht mit der Stadt Essen zusammenzuarbeiten, ist die bereits vorhandene Computertechnik. Seit 1971 habe man in Mülheim eine Siemens-Datenverarbeitungsanlage installiert und eine Zusammenarbeit mit dem benachbarten Kreis Mettmann (bei Düsseldorf) – der ebenfalls eine Siemens-Anlage betrieb – aufgebaut, die seit 1974 in einer erfolgreichen Kooperation als KDVZ münde.