Obwohl Mülheim und Mettmann wiederholt die erfolgreiche digitale Kooperation bekräftigten, empfahl der Koordinierungsausschuss nach Verhandlungen mit dem Innenministerium NRWs, dass die Stadt Mülheim zukünftig mit Essen in einer KDVZ Nr. 12 und damit einem gemeinsamen Rechenzentrum zusammenarbeiten solle. Ein wichtiges Argument für diesen Zusammenschluss war aus Sicht des Landes die Zuordnung Mülheims »zum Ruhrgebiet«, obgleich sich Mülheim selbst eher zum Bergischen Land bzw. zu Mettmann zuordnete. Diese Empfehlung des Ausschusses wurde in der »Verordnung des Landes zur Bildung Kommunaler Datenverarbeitungszentralen« (KDVZ-VO) aufgenommen und am 28. April 1977 im »Gesetz- und Verordnungsblatt« NRW offiziell verkündet. Gegen dieses Gesetz und den erzwungenen digitalen Zusammenschluss mit Essen ging Mülheim nun mit seiner Klage vor dem Verfassungsgerichtshof NRW an.

Ausschnitt aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen zur Verordnung über die Einzugsbereiche der Kommunalen Datenverarbeitungszentralen im Lande NRW (VerfGH 7/78), 9. Februar 1979 https://www.verfgh.nrw.de/rechtsprechung/entscheidungen/1990_und_vorher/790209_7-78.pdf